[Amtlicher Beitrag] Wahlbekanntmachung Bürgermeisterin oder Bürgermeisters
Ich gebe gemäß der §§ 45b, 54 a i.V.m. 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) Folgendes bekannt:
1. Wahltag, Wahlzeit
Mit Beschluss vom 26. Juni 2025 hat der Rat der Gemeinde Südheide gemäß § 45b Abs. 2 NKWG als Wahltag für die Direktwahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Gemeinde Südheide den 13. September 2026 bestimmt, der zugleich allgemeiner Kommunalwahltag in Niedersachsen ist. Die Wahl findet in der Zeit von 8.00 -18.00 Uhr statt. Ist eine Stichwahl erforderlich, so findet diese Wahl am 27.09.2026 statt.
2. Einreichung von Wahlvorschlägen
Gemäß § 45b Abs. 4 NKWG fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Wahlvorschläge müssen möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 20.07.2026 um 18.00 Uhr schriftlich im Original und vollständig inklusive aller einzureichenden Anlagen bei der Gemeindewahlleitung der Gemeinde Südheide, Urwaldschneise 1, 29345 Südheide eingegangen sein.
Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden.
Nach §§ 45a i.V.m. 22 Abs. 1 NKWG können Parteien grundsätzlich nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl (Montag, den 15.06.2026) dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Vom Erfordernis der Wahlanzeige ausgenommen sind Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 NKWG erfüllen. Für die allgemeinen Kommunalwahlen am 13.09.2026 wurde dies laut Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 23.07.2025 für folgende Parteien festgestellt:
– Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
– Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
– Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen),
– BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
– Die Linke (Die Linke),
Gemäß § 45d Abs. 2 S. 2 NKWG darf jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten. Im Übrigen weise ich auf die Vorschriften zu Form und Inhalt der Wahlvorschläge nach §§ 21 ff., 45a, 45d NKWG und §§ 32 ff. Nieders. Kommunalwahlordnung (NKWO) hin.
Ein Wahlvorschlag muss gem. § 45d Abs. 3 NKWG von dem für die Gemeinde Südheide zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wählbaren Einzelperson selbst unterzeichnet sein.
3. Unterschriften für Wahlvorschläge
Ein Wahlvorschlag für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Südheide muss außerdem von mindestens 140 Wahlberechtigten in der Gemeinde Südheide unter Beachtung der Vorschriften des § 32 Abs. 2 NKWO persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Formblätter für die Unterstützungs-unterschriften sind bei mir kostenfrei erhältlich.
Die Beibringung von Unterstützungsunterschriften im Rahmen der Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Südheide am 13.09.2026 ist gem. §§ 45d Abs. 4 NKWG i.V.m. § 21 Abs. 10 NKWG nicht erforderlich für die Amtsinhaberin sowie Bewerberinnen und Bewerber nachfolgender Parteien und Wählergruppen:
1. Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
4. Freie Demokratische Partei (FDP)
5. Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
6. Wählergruppe Aktive Südheide (WAS).
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 45 d Abs. 3 NKWG).
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen.
Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.
4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Für die Wahl kann sich eine wählbare Einzelperson auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist. Bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson ist der Wahlvorschlag nach § 45 d Abs. 3 NKWG von ihr selbst zu unterzeichnen.
Parteien und Wählergruppen haben zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in geheimer Abstimmung aufgestellt worden ist.
Die Wahlvorschläge für die Wahl müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 45a, 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO entsprechen.
Gemeinde Südheide, den 07.04.2026
Der Gemeindewahlleiter
gez. Isler
